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Statuten |
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I. Name, Sitz und Zweck
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Art.1 |
| Name und Sitz |
Unter dem Namen "Aargauischer Gewerbeverband" (nachfolgend Verband genannt) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB. Der Sitz des Verbandes wird vom Kantonalvorstand bestimmt. Der Verband kann sich im Handelsregister eintragen lassen. |
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Art.2 |
| Allgemeiner Zweck |
Der Verband verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen und politischen Interessen der Klein- und Mittelbetriebe des selbständigen Mittelstandes in Handwerk, Handel, Dienstleistungen und Industrie zu wahren und zu fördern. |
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Art.3 |
| Aufgaben |
Der Verband erfüllt seinen Zweck durch:
- Gründung, Ausbau und Unterstützung von örtlichen und regionalen Gewerbevereinen
- Gründung, Ausbau und Unterstützung von regionalen und kantonalen Berufsverbänden
- Vertretung der Interessen des Gewerbes in Kanton und Gemeinden sowie gegenüber politischen Parteien, Organisationen und Privaten
- Förderung der Berufsbildung
- Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder
- Dienstleistungen für Gewerbevereine, Berufsverbände und deren Mitglieder sowie für Direktmitglieder
- Mandatsführung für Gewerbevereine und Berufsverbände
- Einflussnahme bei Wahlen und Abstimmungen
- Führung einer Geschäftsstelle
- Mitgliedschaft beim Schweizerischen Gewerbeverband und Zusammenarbeit mit nahestehenden Organisationen
- Herausgabe der Mitgliederzeitschrift „Aargauer Wirtschaft“
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I. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
der Mitglieder
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Art.4 |
| Sektionen, Mitglieder |
Der Verband besteht aus:
- Sektionen:
- Örtliche und regionale Gewerbevereine
- Regionale und kantonale Berufsverbände
- Institutionen, welche das Gewerbe fördern
Die Mitglieder der Sektionen sind gleichzeitig Mitglieder des Verbandes.
- Einzelmitglieder:
- Ehrenmitglieder
– Direktmitglieder
Es wird kein Direktmitglied aus einem Gebiet aufgenommen, in dem ein Gewerbeverein besteht, welcher dem Verband angeschlossen ist.
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Art.5 |
| Aufnahme |
Die Aufnahme einer Sektion erfolgt auf schriftliche Anmeldung hin durch den Kantonalvorstand. Der Anmeldung sind die Statuten beizulegen. Rekursinstanz ist die Delegiertenversammlung, welche endgültig entscheidet. |
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Art.6 |
| Ehrenmitglieder |
Personen, welche sich um die Gewerbepolitik besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Kantonalvorstandes durch die Delegiertenversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. |
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Art.7 |
| Erlöschen
der Mitgliedschaft |
Die Mitgliedschaft erlöscht durch:
- Auflösung einer Sektion oder Hinschied eines Einzelmitgliedes
- Austritt einer Sektion oder eines Einzelmitgliedes. Dieser kann nur durch schriftliche Mitteilung an die Geschäftsstelle erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate auf Ende eines Kalenderjahres.
- Ausschluss einer Sektion oder eines Einzelmitgliedes. Wenn eine Sektion oder ein Einzelmitglied den statutarischen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Verbands zuwiderhandelt, kann die Delegiertenversammlung auf Antrag des Kantonalvorstandes den Ausschluss beschliessen.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft fallen alle Mitgliedschaftsrechte und Ansprüche auf das Verbandsvermögen dahin. Die Verpflichtungen zur Erfüllung von allfälligen laufenden und rückständigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verband bleiben bestehen. |
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Art.8 |
| Rechte der Sektionen
und Mitglieder |
Die Organe des Verbandes stehen den Sektionen und Mitgliedern nach bester Möglichkeit und im Rahmen der Statuten und Reglemente zur Verfügung. |
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Art.9 |
| Verbindliche Erfasse |
Mit dem Eintritt in den Verband anerkennt jede Sektion und jedes Mitglied die gültigen Statuten sowie die rechtsgültig zustandegekommenen Beschlüsse. |
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Art.10 |
| Pflichten der
Sektionen |
Die Sektionen fördern die Entwicklung und Stärkung der Klein- und Mittelbetriebe. Gegenüber dem Verband bestehen für die Sektionen insbesondere folgende Verpflichtungen:
- Einsatz für die gemeinsamen Verbandsinteressen
- Auskunftserteilung über ihre Mitgliederbestände
- Besuch der Delegiertenversammlung sowie der weiteren Verbandsanlässe
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Art.11 |
| Aufnahme, Austritt
und Ausschluss von Sektions-mitgliedern |
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Sektionsmitgliedern fällt in die alleinige Kompetenz der Sektionen. Handelt es sich beim Ausschluss um ein Mitglied mehrerer, so ist dies den anderen beteiligten Sektionen sowie dem Kantonalvorstand unter Angabe des Ausschlussgründe zu melden. |
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I. Organisation
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Art.12 |
| Organe des Verbandes |
Organe des Verbands sind:
- Delegiertenversammlung
- Kantonalvorstand
- Geschäftsleitung
- Geschäftsstelle
- Rechnungsrevisoren
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Delegiertenversammlung |
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Art.13 |
| Zusammen-setzung |
Der Delegiertenversammlung gehören an:
- die Ehrenmitglieder
- die Mitglieder des Kantonalvorstands
- je ein Delegierter pro Gewerbeverein und Berufsverband; je zwei Delegierte pro Gewerbeverein und Berufsverband mit über 100 zahlenden Mitgliedern; je drei Delegierte pro Gewerbeverein und Berufsverband mit über 200 zahlenden Mitgliedern
- ein Delegierter der Direktmitglieder, den diese selber bestimmen
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des Verbands. |
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Art.14 |
| Aufgaben |
Die Delegiertenversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
- Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliedschaftsbeiträge und Genehmigung des Budgets
- Wahl des Kantonalvorstands, des Präsidenten und der Rechnungsrevisoren
- Stellungnahme zu wichtigen politischen Angelegenheiten
- Empfehlungen für eidgenössische und kantonale Wahlen
- Beratung der vom Kantonalvorstand überwiesenen Geschäfte sowie der Anträge der Sektionen und Delegierten
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Ausschluss von Sektionen und Einzelmitgliedern
- Statutenrevisionen
- Auflösung des Verbands
Über Geschäfte, die in der Traktandenliste nicht aufgeführt sind, darf kein Beschluss gefasst werden. |
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Art.15 |
| Stimmrecht |
Stimmberechtigt ist, wer an der Delegiertenversammlung gemäss Art. 13 teilnahmeberechtigt ist. Jede Person hat nur eine Stimme.
Im Verhinderungsfall können die Delegierten eine stimmberechtigte Stellvertretung an die Delegiertenversammlung entsenden. |
| Abstimmungs-modalitäten |
Wahlen und Abstimmungen werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Für die Statutenänderungen und die Auflösung des Verbands gelten die Art.33 und 34 dieser Statuten. Sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, erfolgt die Wahl des Vorstands und des Präsidenten in offener Abstimmung. |
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Art.16 |
| Einberufung |
Die beiden ordentlichen Delegiertenversammlungen finden in der Regel im Frühling und im Herbst statt.
Ausserordentliche Delegiertenversammlungen finden statt, wenn es der Kantonalvorstand für notwendig erachtet oder wenn ein Zehntel der Delegierten die Einberufung der Versammlung unter Angabe der Gründe beim Präsidenten oder der Geschäftsstelle schriftlich verlangt. Die Versammlung ist innert dreissig Tagen einzuberufen.
Die Einladungen zu den ordentlichen Delegiertenversammlungen sollen spätestens 30 Tage und diejenigen zu ausserordentlichen Delegiertenversammlungen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstag im Besitz der Delegierten sein. |
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Art.17 |
| Anträge der
Sektionen und Mitglieder |
Anträge der Sektionen und der Delegierten zuhanden der ordentlichen Delegiertenversammlungen sind bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung der Geschäftsstelle schriftlich und begründet einzureichen. |
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Präsidenten-
und Sektretärenkonferenz |
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Art.18 |
| Zusammensetzung |
Ersatzlos gestrichen |
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Art.19 |
| Aufgaben |
Ersatzlos gestrichen |
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Kantonalvorstand |
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Art.20 |
| Zusammensetzung
und Wahlmodus |
Der Kantonalvorstand besteht aus mindestens 15 Mitgliedern. Jeder Bezirk hat Anspruch auf einen Sitz. Die dem Verband angehörenden Berufsgruppen sollen nach Möglichkeit vertreten sein.
Der Obmann der interfraktionellen Gewerbegruppe des aargauischen Grossen Rates ist von Amtes wegen Mitglied des Kantonalvorstands. |
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Art.21 |
| Bezirksvertreter |
Die in jedem Bezirk bestehenden Gewerbevereine schlagen der Delegiertenversammlung einen Vertreter in den Kantonalvorstand vor. Dieser ist die Vertrauensperson zwischen den Gewerbevereinen in seinem Bezirk und dem Kantonalvorstand. Er fördert, überwacht und koordiniert die Tätigkeit der in seinem Bezirk bestehenden Gewerbevereine. |
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Art.22 |
| Geschäftsführer |
Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und ist für das Sitzungsprotokoll verantwortlich. |
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Art.23 |
| Amtsdauer und
Wählbarkeit |
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Die Wählbarkeit der Bezirksvertreter ist auf vier Amtsdauern beschränkt, wobei angebrochene Amtsdauern nicht mitgezählt werden.
Der Präsident ist ebenfalls für vier Amtsdauern wählbar, wobei jedoch die Zeit seiner vorgängigen Zugehörigkeit zum Kantonalvorstand und angebrochene Amtsdauern nicht zählen.
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Art.24 |
| Einberufung |
Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle auf Anordnung des Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder die Abhaltung einer Sitzung verlangen. |
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Art.25 |
| Aufgaben des Kantonalvostandes |
Der Kantonalvorstand behandelt und beschliesst alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich anderen Verbandsorganen vorbehalten sind. Er ist insbesondere für folgende Geschäfte zuständig:
- Wahl der Geschäftsleitung
- Wahl des Geschäftsführers
- Genehmigung der Geschäftsreglemente
- Konstituierung der interfraktionellen Gewerbegruppe Grossen Rates und Wahl deren Obmanns.
- Aufstellung des Budgets
- Wahl besonderer Verbandskommissionen
- Aufnahme von Sektionen und Direktmitgliedern
Entscheidet die Geschäftsleitung zufolge Dringlichkeit in einer Frage, deren Erledigung dem Vorstand zufallen würde, so hat sie bei nächster Gelegenheit dem Vorstand unter Angabe der Gründe Bericht zu erstatten. |
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Geschäftsleitung |
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Art.26 |
| Zusammensetzung,
Aufgaben |
Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Geschäftsführer und einem Sekretär.
Sie vertritt den Verband nach aussen und vor den Behörden. Sie hat alle Verbandsgeschäfte vorzubereiten, die dem Kantonalvorstand zu unterbreiten sind, und diese anschliessend zu vollziehen. Zudem ist sie für die laufende Geschäftsführung zuständig.
Sie erstattet dem Kantonalvorstand über ihre Tätigkeit Bericht. |
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Art.27 |
| Zeichnungs-berechtigung |
Die rechtsverbindliche
Unterschrift führen die Mitglieder der Geschäftsleitung
kollektiv zu zweien. |
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Geschäftsleitung |
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Art.28 |
| Geschäftsstelle |
Zur Erledigung
der Geschäfte führt der Verband eine Geschäftsstelle. |
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Rechnungsrevisoren |
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Art.29 |
| Aufgaben und Amtsdauer |
Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzmitglied. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung des Verbandes. Nach Ablauf der Amtsdauer tritt der erste Rechnungsrevisor zurück und ist nicht wieder wählbar. Mindestens ein Revisor muss an der Delegiertenversammlung anwesend sein. |
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IV. Finanzielles
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Art.30 |
| Rechnung, Budget,
Jahres-beitrag |
Über die Einnahmen und Ausgaben und die Vermögensverhältnisse des Verbands ist der Delegiertenversammlung im Frühling für das abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung und für das laufende Jahr ein Budget mit Vorschlag für die Mitgliedschaftsbeiträge zur Beschlussfassung vorzulegen. |
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Art.31 |
| Finanzielle Mittel |
Die notwendigen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- Die Mitgliedschaftsbeiträge der Sektionen. Die Sektionen haben für jedes ihrer Mitglieder (ausgenommen Ehren- und Freimitglieder) den von der Delegiertenversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten.
- die Mitgliedschaftsbeiträge der Direktmitglieder
- Die Entschädigungen für Dienstleistungen
- Seminarien
Zuwendungen, Zinsen und freiwillige Beiträge
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Art.32 |
| Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet nur das Verbandsvermögen. Eine Haftung der Sektionen und Mitglieder ist ausgeschlossen. |
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V. Statutenrevisionen und Auflösung
des Verbandes
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Art.33 |
| Statuten-änderungen |
Eine Statutenänderung ist jederzeit möglich, doch darf eine solche erst nach vorangegangener Beratung durch den Kantonalvorstand von einer Delegiertenversammlung beschlossen werden und bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. |
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Art.34 |
| Auflösung |
Die Auflösung des Verbandes kann nur durch eine ordentliche Delegiertenversammlung beschlossen werden und bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
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Art.35 |
| Verwendung des
Vermögens |
Ein allfälliges Vermögen ist bei der Auflösung dem Schweizerischen Gewerbeverband zur Verwaltung zu übergeben. Derselbe hat das Vermögen zinstragend anzulegen und zu verwalten, bis sich im Kanton Aargau eine neue kantonale Gewerbeorganisation bildet. Erfolgt diese innert zehn Jahren nicht, so ist das Vermögen für die berufliche Ausbildung im aargauischen Gewerbe zu verwenden. Die Verbandsakten sind im Falle der Auflösung im Aargauischen Staatsarchiv zu deponieren. |
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VI. Schlussbestimmungen
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Art.36 |
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Diese Statuten wurden erstmals im Gründungsjahr 1894 erstellt und in den Jahren 1907,1920,1936,1968,1969,1976,1984,1996, 2006 und 2007 abgeändert. Sie treten sofort in Kraft. |
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Wettingen, 3. Mai 2007 |
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Aargauischer
Gewerbeverband
Der Präsident - Samuel Wehrli
Der Geschäftsführer - Herbert H. Scholl |